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Ohmann Kfz.-Meisterbetrieb
Ralf Ohmann
Breite Str. 42
38667 Bad Harzburg

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Reparatur und Werkstatt

Wie lange haften Reparaturwerkstätten für Reparaturmängel?

Autoreparaturen laufen rechtlich unter dem Stichwort Werkvertrag. Denn die Werkstatt verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Herstellung eines bestimmten „Werkes“: der Reparatur eines Fahrzeugs. Der Kunde muss sich daher mit „Bemühungen“ der Werkstatt nicht zufrieden geben und kann auf einer vollständigen und fachgerechten Reparatur bestehen. Ist die Reparaturleistung der Autowerkstatt mangelhaft, kann  – und muss – er der Werkstatt zunächst einmal Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Im Klartext bedeutet das: der Kfz-Werkstätte ist zunächst die Möglichkeit zur Nachreparatur der Mängel zu geben. Der Kunde kann Mängel jedoch nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen: § 634 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sieht bei den Mängelansprüchen eine grundsätzliche Verjährung von zwei Jahren vor – übrigens auch, wenn der Kunde den Mangel nicht (er)kennt!  Darüber hinaus können Werkstätten die Verjährung in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch verkürzen.

Missverständnissen vorbeugen! Informieren Sie sich ...

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Die Reparaturbedingungen vieler Werkstätten sehen deshalb bei Reparaturleistungen meist nur die hier vorgeschriebene Mindestverjährungsfrist von einem Jahr vor! Da die Verjährung mit Abnahme bzw. der Rückgabe des Fahrzeugs nach Reparatur  zu laufen beginnt, empfiehlt es sich deshalb, das Fahrzeug danach gleich zu checken und weiterhin aufmerksam zu beobachten, um eventuelle Mängel frühzeitig zu erkennen. Je länger der Reparaturmangel unentdeckt bleibt, desto schwieriger wird nicht nur der Nachweis, dass dieser Mangel auf einem Fehler der Werkstatt beruht; auch das Ende der Verjährungsfrist rückt unaufhaltsam näher. Verhandlungen mit der Werkstatt können den Fristablauf zwar grundsätzlich hemmen, auf der sicheren Seite ist man jedoch nur, wenn rechtzeitig Klage bei Gericht eingereicht wird. Andere Regeln gelten jedoch bei Arglist: Verschweigt die Werkstatt einen ihr bekannten Mangel, gilt nicht nur eine längere Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt auch erst am Ende des Jahres, in dem der Kunde nach Rückgabe des Fahrzeugs Kenntnis von dem Mangel und der Arglist der Werkstatt bekommt (bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, vgl. § 634 a Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) weiß noch mehr – hier ein Link: https://www.avd.de/